Zivilgesellschaftliche Alternativen zum EU-Verfassungsvertrag

From Noeuconstitution

Zivilgesellschaftliche Alternativen zum EU-Verfassungsvertrag

Christoph Strawe

(Es handelt sich um einen Beitrag, den der Verfasser bei dem Stuttgarter EU-Kongress am 4./5. März 2005 gehalten hat. Er wurde zuerst veröffentlich im dem Reader EU global - fatal?! Ergebnisse der Europa-Konferenz Stuttgart, 4./5. März 2005 (Bestellformular: http://www.sozialimpulse.de/pdf-Dateien/EU_global-fatal.pdf), später auch in Heft 3/Juni 2005 der Zeitschrift "Sozialimpulse - Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus" http://www.sozialimpulse.de/rundbr.htm. Kontakt mit dem Autor: netzwerk@sozialimpulse.de, http://www.sozialimpulse.de)

Weite Teile der europäischen Zivilgesellschaft sind sich einig, dass die vorliegende EU-Verfassung verhindert werden muss. Erdrückende Argumente dafür sind zusammengetragen worden. Viele Menschen sind aktiv in Bewegungen, die sich gegen die Ratifizierung durch die Parlamente und dort, wo Referenden stattfinden, für deren faire Ausgestaltung und für ein Nein der Bürgerinnen und Bürger einsetzen. Dies geschieht beispielsweise im Rahmen der „European No Campaign", eines europa­weiten Netzwerks, das helfen will, die EU-Verfassung zu stoppen. Da der Verfassungsvertrag erst in Kraft tritt, wenn alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, sind die Chancen hierzu auch gegeben. Allerdings muss auch damit gerechnet werden, dass die Verfechter des Projekts im Fall eines Neins in einem oder mehreren Ländern eine Variante B in petto haben.

Wir müssen uns also auf einen langen Widerstand einrichten. Haben wir da überhaupt Zeit, uns über Alternativen Gedanken zu machen? Muss dieses Thema nicht zurückstehen, solange wir das Projekt „neoliberale EU-Verfassung" nicht zum Scheitern gebracht haben?Gegen diese Auffassung gibt es zwei gewichtige Einwände:

1. Wer sich mit alternativer Gestaltung erst dann beschäftigt, wenn die Neugestaltung schon auf der Tagesordnung steht, der kommt zu spät. Das ist unter anderem die Lehre aus den Ereignissen des Jahres 1989! - Unterstellt, es wäre gelungen, das Projekt in seiner vorliegenden Form zu stoppen: Was käme dann? Ohne Leitbilderfür ein künftiges Europa würde der dann entstehende Gestaltungsspielraum nicht genutzt werden können - und „gestalten" würden alsbald wieder die Kräfte, die hinter dem ursprünglichen Projekt standen. Denn die Verfassung ist ja nur konzentrierter Ausdruck bestimmter politischer und sozialökonomischer Konzepte, die auf allen Ebenen verfolgt werden und auch weiter verfolgt würden, wenn dieser erste Anlauf gescheitert wäre.

2. Menschen, die aufgefordert werden, Nein zu etwas zu sagen, fragen zu Recht, ob es denn überhaupt eine Alternative gäbe und wie sie aussehen könnte. So betrachtet, sind Leitlinien einer solchen Alternative eine Frage der Glaubwürdigkeit des Widerstandes selbst und mit ihr seiner Wirksamkeit. Die Frage nach der Alternative kann daher nicht ausgeklammert werden. Das gilt auch deshalb, weil der Widerstand immer wieder neue Kraft aus dem Perspektivbewusstsein ziehen muss, um der Versuchung der Resignation zu widerstehen.

Dass ich hier von zivilgesellschaftlichen Alternativen spreche, und nicht von Alternativen schlechthin, ist begründet darin, dass kein anderes Subjekt einer Veränderung zum Besseren sichtbar ist als die Zivilgesellschaft. Die europäische Politik, im Verein mit den bestimmenden Kräften der Ökonomie in Europa, hat das Verfassungsprojekt in der gegenwärtigen Form hervorgebracht. Von hier die Wende zu erwarten, wäre naiv. Gewiss gibt es Bündnispartner in Ökonomie und Politik, aber sie werden nur dann zu mobilisieren sein, wenn eine starke und selbstständige zivilgesellschaftliche Bewegung vorhanden ist, die ihre „Kulturkraft" (Nicanor Perlas)1) in die Waagschale wirft und sich nicht von politischen und ökonomischen Interessen vereinnahmen lässt.Nun ist es gewiss schwerer, sich darüber zu verständigen, wofür man ist, als wogegen. Der eine oder die andere mag sogar der Auffassung sein, dass die Verständigung innerhalb der Zivilgesellschaft darüber, wie Europa sein solle, von vornherein ein hoffnungsloses Unterfangen darstelle. Sie oder er mag glauben, es seien keine Kriterien dafür zu finden, die nicht von vornherein den Vorwurf der Beliebigkeit auf sich zögen.


Ansätze für eine zivilgesellschaftliche Alternativendiskussion - Das Weltsozialforum und die „Zehn Prinzipien" des International Forum on Globalization

„Ein Nein - viele Ja" (d.h. viele Entwürfe einer neuen Gesellschaft) - so hat man die aktuelle Situation der Zivilgesellschaft in dieser Hinsicht einmal beschrieben. Das ist nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig. Denn durch die vielen Ja klingt etwas hindurch, was verbindet - eine Harmonie in der Vielstimmigkeit, die es bewusst zu machen gilt. Dabei darf man zunächst daran erinnern, dass die UNO-Deklaration der Menschenrechte von 1948 und der Gedanke der Nachhaltigkeit, wie er von der Rio-Konferenz 1992 artikuliert worden ist, bereits so etwas wie eine gemeinsame Basis zivilgesellschaftlichen Selbstverständnisses darstellen.

Weiterhin hat die Zivilgesellschaft auch bereits Ansätze einer Verständigungskultur über Alternativen im Rahmen der Weltsozialforumsbewegung entwickelt. Dabei hat sich immer wieder herausgestellt, dass „Diversität" - das heißt Vielgestaltigkeit, Vielstimmigkeit, Individualität - einen bedeutenden Stellenwert hat. Verbindende Alternativen können nur von unten, aus einem offenen Raum der Begegnung und des Dialogs heraus gebildet, nicht von „Avantgarden" oder Mehrheiten von oben verordnet und übergestülpt werden. Das ist die durch praktische Erfahrung erhärtete Prämisse des Porto-Alegre-Prozesses. Chico Whitaker, einer der Begründer des Weltsozialforums, hat dafür den Begriff des Weltsozialforums als Offener Raum geprägt.2)

Mit der Selbstreflexion dieses Prinzips öffnet sich der Blick auf einen inneren Aspekt, der dem zivilgesellschaftlichen Wirken bereits faktisch vielfach zugrunde liegt: Das Prinzip der Selbstorganisation sozialer Prozesse durch die darin involvierten Menschen. Es geht bei den Alternativen nicht um inhaltliche Lösungen, die im traditionellen Sinne „durchgesetzt" werden sollen, sondern um Räume, die durch die Menschen selbst gestaltbar sind und in denen sie aus ihren eigenen Bedürfnissen und Einsichten heraus inhaltliche Lösungen situationsgerecht entwickeln können. Man könnte auch sagen: Die gesellschaftliche Alternative der Zivilgesellschaft muss notwendig eine Reihe von strukturellen Bedingungen für die Gestaltbarkeit der gesellschaftlichen Prozesse durch die Menschen selbst beinhalten - und je vollständiger und tiefer diese Beschreibung gelingt, um so strahlkräftiger wird die Alternativbewegung der Zivilgesellschaft sein.

Einen wichtigen Beitrag zur Alternativendiskussion leistet das „International Forum on Globalization" (IFG). Es vereinigt eine große Zahl der hervorragendsten Köpfe der globalen Zivilgesellschaft, darunter viele Menschen, die im Widerstand gegen die WTO und die neoliberale Globalisierung eine herausragende Rolle gespielt haben und noch spielen. Zu ihnen zählen, um nur einige zu nennen, Vandana Shiva, Lori Wallach, Maude Barlow, Martin Khor, Walden Bello und David Korten.

1999 initiierte das IFG einen Prozess, der zum Zweck hatte, Alternativen zum gegenwärtigen Modell konzernorientierter Globalisierung zu erarbeiten. Dem war ein dreijähriger Diskussionsprozess innerhalb des IFG vorausgegangen, der einen Report „Eine bessere Welt ist möglich" zum Ergebnis hatte. Federführend waren dabei der Gründer des IFG, Jerry Mander, und der Sekretär der Organisation, John Cavanagh. Eine Kurzfassung wurde auf dem Zweiten Weltsozialforum in Porto Alegre der Öffentlichkeit übergeben3), die Langfassung liegt inzwischen auch in deutscher Sprache vor.4)

Ganz besonders bedeutsam an diesem Dokument ist die Tatsache, dass die AutorInnen nicht einfach ihre eigenen Auffassungen zum Ausdruck bringen wollten, sondern bemüht waren, hinzuhören, was in der Zivilgesellschaft bereits an gemeinsamen Impulsen für eine bessere Welt lebt, um dies dann in Worte zu fassen. Dementsprechend war die Veröffentlichung dann auch als Einstieg in einen zunächst auf drei Jahre angelegten Verständigungsprozess mit möglichst vielen zivilgesellschaftlichen Akteuren konzipiert, der einen möglichst weitgehenden Konsens erbringen sollte. Ich selbst hatte die Gelegenheit - zusammen mit meinem Vorstandskollegen im Institut für soziale Gegenwartsfragen, Professor Harald Spehl aus Trier -, Anfang Dezember letzten Jahres mit Jerry Mander und John Cavanagh diese Diskussion in einem gemeinsamen Seminar in Stuttgart zu führen und dabei unsere eigenen methodischen und konzeptionellen Ansätze einzubringen, was sich als sehr fruchtbar erwies.

Ein Kernbestandteil des IFG Reports „Eine andere Welt ist möglich" sind „Zehn Prinzipien für zukunftsfähige Gesellschaften".5 Ich gehe auf sie etwas ausführlicher ein, weil dadurch vielleicht deutlich werden kann, dass sie eine Basis innerzivilgesellschaftlicher Verständigung auch in Europa bilden könnten.

Das erste Prinzip6 nennen die Autoren des Reports „Neue Demokratie", wobei das Wort „neu" ausdrückt, dass es um wirkliche Teilhabe der Menschen und um Basisnähe geht, während die neoliberale Globalisierung die Demokratie immer mehr von der lokalen Basis entfernt und auf formale Prozeduren reduziert.

Subsidiarität ist das nächste Stichwort. Subsidiarität meint ja, dass das, was Betroffene unter sich regeln können, ihrer Entscheidung nicht von einer übergeordneten Ebene oder Instanz entzogen werden darf. Die neoliberale Globalisierung hingegen verlagert die Entscheidung immer mehr vom Lokalen weg in anonyme und zentralistische Institutionen.

Ein weiteres Prinzip ist dann die ökologische Nachhaltigkeit.

Es wird ergänzt durch das Prinzip des gemeinsamen Erbes, das zum Inhalt hat, dass die von jedem Menschen benötigten Naturressourcen, die Gemeinschaftsgüter und das menschheitliche Wissen nicht dem Kommerz ausgeliefert werden dürfen. Ein nächstes Prinzip ist das der Vielfalt, das insbesondere ein „Kontrastprogramm" gegen die kulturell nivellierende Wirkung der neoliberalen Globalisierung darstellt.In der Mitte des Prinzipienkatalogs finden wir sodann die jedem einzelnen Menschen zukommenden Menschenrechte, die auch die umfassend verstandenen, vielfach aber vernachlässigten und durch die gegenwärtige Globalisierung besonders bedrohten sozialen Menschenrechte umgreifen.

Arbeitsplätze, Lebensunterhalt und Beschäftigung bilden einen nächsten Schwerpunkt, wobei der Blick auf Lebensunterhalt und Lebensqualität die Fragestellung auch gegenüber der konventionellen Zielstellung einer „Vollbeschäftigung" durch neue Erwerbsarbeitsplätze erweitert.

Sichere Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichen Nahrungsmitteln ist ein weiterer wesentlicher Punkt, der zugleich mit dem Eintreten für eine nachhaltige primär regional ausgerichtete Landwirtschaft und gegen die grüne Gentechnik verbunden ist.

Weiter ist die Gerechtigkeit bzw. Chancengleichheit ein Kernprinzip, das der strukturellen Ungerechtigkeit der heutigen ökonomischem Globalisierung entgegengehalten wird.

Zuletzt wird das Prinzip der Vorbeugung oder Vorsorge angesprochen. Es wird der Tendenz entgegengestellt, um des Profits willen und getrieben durch die Konkurrenz alles technisch Machbare ohne verantwortliche Folgenabschätzung umzusetzen.


Vision Europas

Selbstverständlich müssen solche Leitlinien auf die spezifische europäische Situation bezogen und insofern konkretisiert werden. Das gilt jedoch mit der Einschränkung, dass viele der genannten Prinzipien in Europa zum ersten Mal artikuliert wurden. Sie sind deshalb Elemente des „Europäischen", an die eine zivilgesellschaftliche Alternativendiskussion anschließen kann und zugleich auch Versicherung gegen jedweden Eurozentrismus, weil sie von vornherein eine menschheitlich-globale Bedeutung haben.

In Europa gibt es eine Tradition imperialer Expansion, ökonomischer Ausplünderung und militaristischer Exzesse, die eng zusammenhängt mit den heutigen Schattenseiten der Globalisierung. Zugleich sind in Europa aber auch die Ideen der Menschenrechte, der Demokratie und Subsidiarität entstanden, die die wichtigsten Kritikkriterien gegen jene Tendenzen beinhalten. Sie bilden die „guten Traditionen Europas" (Ulrich Duchrow) und zugleich sind sie soziale Zukunftsimpulse, die in die Richtung des oben genannten Selbstorganisationsprinzips wirken, - das dem Wesen nach ein Anti-Macht-Prinzip ist.

An dieser Frage der Macht nun allerdings scheiden sich die Geister. Schon dem Begründer der Pan-Europa-Bewegung, Coudenhove-Kalergi, schwebt im Kern eine europäische Supermacht vor.7) Bis in Teile der Linken hinein träumt man von einer solchen Supermacht, die selbstverständlich nur für „gute" Zwecke benutzt werden soll. Dass das Machtprinzip als solches unvereinbar ist mit einer Besinnung auf die „guten Traditionen" Europas und ihrer konsequente Umsetzung in Verfassungstext und vor allem Verfassungswirklichkeit, will man nicht sehen.8)

Wer aber ein nichtzentralistisches, nicht auf Machtentfaltung aufgebautes Europa nicht denken kann, der wird auch keinen festen Kritikstandpunkt gegenüber dem Verfassungsprojekt in seiner jetzigen Form finden. Das erklärt, warum selbst ein so kluger und kritischer Geist wie der Amerikaner Jeremy Rifkin sich von der Idee einer „weichen" Supermacht als Gegengewicht gegen Amerika so faszinieren lässt, dass er sich zum Fürsprecher der vorliegenden Verfassung macht und sie als „Riesenchance" preist.9)


Was in eine Verfassung gehört und was nicht

Bei der Suche nach einer Alternative zur vorliegenden Verfassung dürfen wir nicht bei einer allgemeinen Vision Europas stehen bleiben, sondern haben unsere Überlegungen auf die Frage zu fokussieren, was eine Verfassung für Europa leisten muss. Die moderne Gesellschaft ist ein in Subsysteme - ein sozio-kulturelles, ein politisch-rechtlich-administratives und ein ökonomisches - differenziertes Gebilde. Verfassungen sind im Rechtsbereich zu verorten, dort aber wiederum zu unterscheiden von einzelnen gesetzlichen Regelungen oder von vertraglichen Gestaltungen zwischen einzelnen Partnern. Für beides geben Verfassungen einen Rahmen vor, in dem sie Grundrechte formulieren und die staatlichen Institutionen in den wesentlichen Zügen charakterisieren. Dabei ist die Beschreibung der Staatsstrukturen dem Grundrechtsteil insoweit untergeordnet, als alle Staatsgewalt im modernen Rechtsstaat an die Grundrechte und damit an den Schutz der einzelnen menschlichen Individualität gebunden ist bzw. sein muss. Die Menschenrechte sind die Grundlage der modernen Gesellschaft, - Rechte, die dem einzelnen nicht von der Gemeinschaft verliehen sind, sondern ihm als Mensch zukommen und deshalb im Wesensgehalt - auch für Mehrheiten - unantastbar sein müssen. Sie bilden den Rahmen und die Grundlage aller Gestaltungen im einzelnen - auch die der Kultur und der Ökonomie -, aber gerade dadurch, dass sie die Verhältnisse nicht inhaltlich regeln, sondern deren Gestaltbarkeit durch die Menschen sicherzustellen haben.

„Verfassung" ist so betrachtet eben gar nicht primär der Text mit Artikeln oder Paragraphen, sondern ein Zustand der Gesellschaft, in dem die Menschenrechte geachtet und umgesetzt werden. So sieht das übrigens bereits die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789: „Alle Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es [...]" (Art. 1) Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte [...]" (Art. 2). „Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert und die Teilung der Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung." (Art. 16) (Kursivsetzung CS).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich Punkt 1 einer Alternative zur gegenwärtigen Verfassung: Die Zivilgesellschaft hätte darauf zu drängen, dass in einem Europäischen Verfassungsvertrag nur jene Fragen behandelt werden, die überhaupt Gegenstand einer Verfassung sein dürfen.

Der vorliegende Text mit seinen vielen hundert Seiten ist monströs, weil er den Versuch macht, eine Synopse der Europäischen Verträge zu integrieren. Das führt zu einer Unzahl von Detailbestimmungen, die schlicht nicht in einen Verfassungstext gehören. So werden in einer „Liste zu Artikel III-226 der Verfassung" - sie ist Bestandteil des im Amtsblatt der EU veröffentlichten Textes - in insgesamt 39 Positionen Warenbezeichnungen aufgeführt wie „Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt", „Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)", „Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert".

Diese Monströsität muss man im Blick haben, um den in den Grundrechte-Charta-Teil aufgenommenen Satz würdigen zu können: „Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen einschlägigen Teilen festgelegten Bedingungen und Grenzen." [Art. II - 112 (2)].Eine zivilgesellschaftliche Alternative zu dieser (Pseudo)-EU-Verfassung würde einen Grundrechtskatalog beinhalten müssen, an dem sich die weiteren Bestimmungen des Textes messen lassen müssten, statt wie das Vorliegende die Grundrechte durch Detailregelungen zu relativieren!

Man darf auch daran erinnern, dass das Projekt erst in seinem Verlauf den Charakter offen gezeigt hat, der ihm von maßgeblichen Initiatoren allerdings wohl von vornherein zugedacht war. Für die Öffentlichkeit war lange Zeit nur davon die Rede, dass den Europäischen Verträgen eine Grundrechte-Charta vorangestellt werden sollte. - Das hätte dazu führen können und müssen, die Verträge im Sinne der Umsetzung der Grundrechte nachzuführen. Man hätte sich dann, was die Beschreibung der europäischen Institutionen angeht, auf essentielle Strukturbestimmungen beschränken können, die sich aus den Grundrechten - und aus dem für diese Struktur so wichtigen Grundgedanken der Subsidiarität10) - ergeben. Noch die Erklärung von Laeken hätte diesen Weg offengelassen. Die Zivilgesellschaft sollte ihn bei der Formulierung einer Alternative neu beschreiten.


Skizze zu einer „Charta der Grundrechte der Europäischen Union" - Ein Beispiel11)

Wie nun könnte eine solche Umsetzung des Grundgedankens der Menschenrechte, in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip, dem Prinzip der Nachhaltigkeit usw. konkret aussehen? Sicherlich werden am Anfang Leitlinien stehen müssen, nicht einzelne Formulierungen, die sich dann aus solchen Leitlinien unschwer werden finden lassen. Dennoch mag es interessant und anregend sein, auch Formulierungsversuche anzusehen. An einem solchen war ich selbst beteiligt, zusammen mit dem ehemaligen MdB der Grünen, Gerald Häfner, und dem Juristen Robert Zuegg, Mitglied des kantonalen Verfassungsrats in Zürich, als der Konvent, der unter der Leitung von Ex-Bundespräsident Roman Herzog die Charta der Grundrechte auszuarbeiten hatte, die dann später Bestandteil der Verfassung wurde, um Beteiligung und Vorschläge aus der Zivilgesellschaft bat. Das Hearing in Brüssel am 27.4.2000, bei dem ich diesen Vorschlag zu vertreten hatte, erwies sich allerdings als Farce - 70 Nichtregierungsorganisationen durften im Fünf-Minuten-Takt ihre Statements abgeben, das war’s. Um so lehrreicher war der Versuch für uns - und vielleicht ist er es auch für unser Thema einer zivilgesellschaftlichen Alternative insgesamt.

Wir begannen damit, Grundsätze zu formulieren, ohne die unserer Meinung nach nicht sichergestellt werden konnte, dass die Charta einen Fortschritt und keinen Rückschritt darstellte:

„1. Die Charta darf das Niveau des Grundrechtsschutzes in Europa nicht absenken oder durchlöchern, sondern sollte es im Gegenteil weiter entwickeln helfen.2. Die Charta sollte einen geeigneten Rechtsrahmen schaffen, der allen Menschen ermöglicht, vermehrt Initiative, Selbst- und Mitverantwortung in selbstverwalteten Strukturen zu übernehmen.

3. Der Grundgedanke der Subsidiarität sollte in der Charta konsequent in seinen verschiedenen Aspekten umgesetzt werden, u.a. durch die Behandlung in einem eigenen Abschnitt, der die Prinzipien und Aufgaben der Europäischen Union beschreibt, die sich aus den Grundrechten ergeben.

4. Die Charta sollte die demokratischen Beteiligungsrechte in Europa stärken. Deshalb sollte sie - auch ihrer Bedeutung für das gemeinsame europäische Rechtsbewusstsein entsprechend - einem Referendum der Unionsbürgerinnen und - bürger unterstellt werden."

Weiterhin waren wir sehr bemüht, an bestehende positive Rechtsgestaltungen - und am bestehenden Rechtsbewusstsein - anzuknüpfen, also etwas wirklich Konsensfähiges zu formulieren. So verwendeten wir bei unserer Skizze die Texte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der UNO-Menschenrechtsdeklaration, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der schweizerischen Bundesverfassung, Vorschläge der Initiative „Schweiz im Gespräch", der „Aktion mündige Schule" Schleswig-Holstein und des „Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder" aus der Zeit der Wende.

Der Text ist im Internet für jeden verfügbar.12) Daher konzentriere ich mich hier auf einige exemplarische Beispiele für unsere Herangehensweise:

So haben wir z.B. in Artikel 1 versucht, das Würdepostulat des Art. 1 GG aufzugreifen und noch zu überbieten, indem wir nicht nur Achtung und Schutz, sondern die aktive Förderung der menschlichen Individualität in ihrer Selbst- und Mitverantwortung zur obersten Verpflichtung aller staatlichen Gewalt erklärt haben. Ferner haben wir formuliert: „Diese Grundrechtscharta bindet alle rechtssetzende, rechtsanwendende und rechtsprechende Gewalt in der EU und deren Mitgliedstaaten. Sie umfasst individuell einklagbare Ansprüche des einzelnen sowie wegleitende Ordnungsprinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Gesellschaft." (Abs. 3) - „Weitergehende Grundrechtsgarantien der einzelnen Mitgliedsstaaten" sollten durch die Charta unberührt bleiben (Abs. 4).

Die Menschenrechte haben ja eine dreifache Richtung: Sie schützen die Urteils- und Handlungsfreiheit des einzelnen als individuelle Freiheitsrechte, garantieren die demokratische Teilhabe am Gemeinwesen und garantieren als Sozialrechte eine auch in ökonomischer Hinsicht menschenwürdige Existenz. Dieser dreifachen Ausrichtung haben wir versucht in verschiedenen Formulierungen Rechnung zu tragen.

So haben wir z.B. das Recht auf Mitwirkung im staatlich-politischen Leben in einer Weise formuliert, die das Prinzip der „neuen Demokratie" mit Leben erfüllt, nicht zuletzt durch die Ermöglichung fairer Volksentscheide: „Alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger der Union haben das Recht, an der Gestaltung des staatlich-politischen Lebens ihres Landes und der Europäischen Union auf allen Ebenen teilzunehmen. - Dies geschieht durch die Ausübung des Initiativ- und Abstimmungsrechtes sowie die Teilnahme an allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen. - Die Chancengleichheit der bei Abstimmungen oder Wahlen konkurrierenden Inhalte oder Bewerber ist zu gewährleisten." (Art. 7, Abs. 1-3)

Auf der Ebene der individuellen Freiheitsrechte haben wir die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit so gefasst, dass sie die Selbstbestimmung des mündigen modernen Menschen, aus eigener Einsicht zu handeln, schützt - und nicht nur konventionelle konfessionelle Bekenntnisse (Art. 4). Als besonders typisch für unseren Versuch, die Prinzipien von Diversität und Individualität in Balance mit denen des Schutzes vor Kommerzialisierung und der Sicherstellung solidarischer Formen der Finanzierung zu bringen, mag die Fassung des Rechts auf Bildung in Art. 12 unseres Entwurf gelten: (1) Jeder Mensch in Europa hat das Recht auf Bildung. Für Kinder und Jugendliche darf der Besuch von Bildungseinrichtungen nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern abhängig sein. (2) Die Freiheit der elterlichen Erziehungsverantwortung ist gewährleistet; sie umfasst namentlich das Recht der Eltern, für ihre Kinder die Art der Bildungseinrichtung frei zu wählen. (3) Der Staat garantiert den gleichen Zugang und die freie Wahl der Schule durch die Ermöglichung und gleichberechtigte Förderung von öffentlichen Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft. (4) Die von den Eltern gewählten Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft nehmen gleichberechtigt ihren öffentlichen Bildungsauftrag wahr. Das Recht zur Gründung sowie autonomen Gestaltung und Verwaltung von Schulen in freier Trägerschaft, einschließlich der eigenständigen Ausbildung der Lehrkräfte, ist gewährleistet. (5) Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten haben das Recht, ihre Muttersprache zu lernen und eigene Schulen zu gründen und zu unterhalten. (6) Das Schulwesen untersteht der Rechtsaufsicht der einzelnen europäischen Staaten."

Auf der Ebene der Sozialrechte waren wir bemüht, bloße Deklarationen zu unterlassen und stattdessen einerseits einen einklagbaren Grundsicherungsanspruch (Art. 2, Abs. 4), andererseits Staatspflichten zur Schaffung von Rahmenbedingungen sozialer Sicherheit und Beschäftigung zu statuieren (Art. 19). Sicherlich könnte man in der Formulierung einklagbarer Sozialrechte weitergehen, als wir es seinerzeit gewagt haben - und zum Beispiel ein Recht auf ein Grundeinkommen vorschlagen, wenn hierüber innerhalb der Zivilgesellschaft Konsens zu erzielen wäre.

Erwähnenswert sind sicher auch unsere Versuche, eine klare Sozialbindung des Eigentums zu formulieren (Artikel 13) und den Umweltschutz, den Grundsatz der Nachhaltigkeit und die Achtung des Lebens festzuschreiben (Art. 20). Auch hier kann man natürlich neu überlegen, ob man noch weiter gehen sollte - wobei ein Rückfall in planwirtschaftlich-staatseigentümliche Vorstellung ausgeschlossen sein müsste. Zu Recht wird die Erhebung des Marktfundamentalismus in den Verfassungsrang an der vorgeschlagenen EU-Verfassung kritisiert und darauf hingewiesen, dass demgegenüber das deutsche Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral sei und den Menschen die Wahl der Wirtschaftsordnung überlasse - wobei die Möglichkeit einer solidarischen Ökonomie ausdrücklich offen bleibt. In ähnliche Richtung ging unser Versuch, in die Charta sozusagen Türen einzubauen, durch die Menschen zu neuen gesellschaftlichen Strukturen gelangen können, z.B. zu einer assoziativen, auf Zusammenarbeit in Selbstverwaltungsorganen statt auf Konkurrenz basierenden Wirtschaft (vgl. Art. 14, Abs. 2).


Subsidiarität konkret umsetzen

Wir haben uns seinerzeit viele Gedanken darüber gemacht, wie man den Grundsatz der Subsidiarität im Charta-Text verankern könne. Wir verfielen dabei auf den Kunstgriff, einen Teil „Prinzipien und Aufgaben der Europäischen Union, die sich aus den Grundrechten ergeben" aufzunehmen, bei denen dann natürlich die Subsidiarität eine entscheidende Rolle spielt. Wir halten es für sehr wichtig, den Subsidiaritätsgedanken umfassend und konsequent auszugestalten. Dann lässt er sich nicht mehr auf die schlichte Frage, ob in Brüssel oder in der Münchner Staatskanzlei zu entscheiden sei, reduzieren, sondern offenbart vor allem auch seine Qualität als „horizontales" Ordnungsprinzip, das Lebensfelder und die in ihnen gebildeten Formen der Selbstorganisation durch die Menschen vor Übergriffen und Fremdbestimmung schützt. In der Formulierung, die wir dem Grundsatz gaben, ist zugleich noch einmal eine Sozialbindung der Ökonomie formuliert, - wird Subsidiarität doch heute gerade an dieser Stelle gerne verfälscht und umfunktioniert.

Artikel 18 [Subsidiarität] in der Skizze lautet: „(1) Die EU und ihre Mitgliedstaaten fördern das Ergreifen gesellschaftlicher Aufgaben aus freier Initiative und Verantwortung in allen Bereichen, welche der Gesetzgeber nicht aus zwingenden Gründen staatlichem Handeln vorbehält. Staatliche Aufgaben sind auf der jeweils untersten möglichen Stufe wahrzunehmen und zu regeln. (2) Die EU und ihre Mitgliedstaaten schaffen fördernde Rahmenbedingungen, damit die Kultur sich in ihrer Vielfalt frei und selbstverwaltet entfalten kann; sie wahren den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den verschiedenen kulturellen Bestrebungen. (3) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sichern den Grundsatz der vertraglichen Selbstgestaltung des Wirtschaftslebens; sie schaffen geeignete Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, strukturell und regional ausgewogene, sozialverantwortliche Wirtschaft. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden selbst nicht wirtschaftlich tätig; Ausnahmen regelt das Gesetz."

Eine Innovation stellt auch die Aufnahme eines Artikels dar, der auf die Herstellung der dem Verfassungstext entsprechenden Verfassungswirklichkeit drängt, indem formuliert wird, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und jeder, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, zur aktiven Verwirklichung der Grundrechte verpflichtet ist - was mehr ist, als sie nur zu respektieren und sie nicht zu verletzen (Art. 16). In ähnliche Richtung zielen Verpflichtungen zur ständigen Überprüfung der EU-Institutionen und der Erstellung einer Sozialbilanz (Art. 21).


Vorschläge zum Vertrag über eine Verfassung der Europäischen Union13)

Wie bereits erwähnt, war der in der Erklärung von Laeken vom Europäischen Rat an den von ihm eingesetzten „Konvent für die Zukunft Europas" enthaltene Arbeitsauftrag nicht völlig eindeutig und ließ Spielräume. Auch Giscard d’Estaing, der den Konvent leitete, hielt sich lange bedeckt und gab dann erst einmal nur eine Gliederung eines Verfassungsvertrages vor. Dass in deren Annahme schon weitgehende Vorentscheidungen lagen, war zunächst nicht durchsichtig. Da die Meinungsbildung innerhalb des Konvents zu diesem Zeitpunkt noch offen schien, brachten wir uns ein zweites Mal mit Vorschlägen im Rahmen des von dem Gremium eingerichteten Diskussionsforums ein, diesmal allerdings in Form von aus unserer Chartaskizze abgeleiteten Leitlinien, nicht mit Einzelformulierungen. Man kann auch dieses alles im Internet nachlesen, und da unser grundsätzliches Herangehen bereits dargestellt wurde, beschränke ich mich auf das Wichtigste. So muss erwähnt werden, dass wir wieder Grundsätze formulierten, bei denen wir, über das bei der Charta schon Gesagte hinausgehend, jetzt betonten: „Die Europäische Union darf kein einheitsstaatliches Gebilde werden. Sie ist weder Bundesstaat oder Staatenbund, sondern ein multinationales staatsrechtliches Gebilde neuen Typs, das primär an den Menschenrechten und der Subsidiarität orientiert ist."

Im Hinblick auf einen Verfassungsvertrag waren gegenüber den Vorschlägen zur Charta konkretere Vorstellungen über die Rolle der Europäischen Institutionen zu entwickeln. Einige Beispiele: „Gerade, wenn eine effektive Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist, gibt es keine Vorwände mehr, dem Europäischen Parlament die vollen Parlamentsrechte einschließlich des Budgetrechtes zu verweigern. Das Parlament muss die Kommission wählen (bzw. mit konstruktivem Misstrauensvotum abwählen) und umfassend demokratisch kontrollieren können." - „Bei der Bestimmung der Aufgabe der Europäischen Zentralbank (Präsidiumsentwurf Art. 22) sollte der Grundsatz gelten, dass die EZB ein Geldwesen fördert, das der Vermittlung des realwirtschaftlichen Leistungsaustauschs zum Wohle der Menschen dient. Sie sollte nach Kräften zur Überwindung der Verselbstständigung der Finanzmärkte als Orte spekulativer, sich der Sozialbindung entziehender Kapitalbewegungen beitragen.

"Für den geplanten Teil über das „demokratische Leben der Union" formulierten wir explizit die Forderung nach einer wirklichen Einbeziehung der Zivilgesellschaft: „...ist als Grundsatz des demokratischen Lebens der Union das Konsultationsprinzip der trisektoralen Partnerschaft als Instrument der Vorbereitung und Beratung gesetzlicher Regelungen zu beschreiben. Das heißt, dass ein permanenter Diskurs zwischen staatlichen Ebenen der Union, Zivilgesellschaft und Geschäftswelt angestrebt werden sollte. Dabei hat der Grundsatz der Anerkennung der vollständigen Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft zu gelten (kein ‚TÜV’ für zivilgesellschaftliche Organisationen)."

Weitere Vorschläge bezogen sich auf den geplanten Teil „Interne Politikbereiche": „Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darf nicht im Sinne der Zwangskommerzialisierung öffentlicher Daseinsfürsorge und der Zerstörung solidarischer Formen ihrer Finanzierung missbraucht werden. Sowenig wie durch staatliche Bevormundung darf durch Kommerzialisierungszwänge die Freiheit für den Bereich der kulturell-sozialen Beziehungsdienstleistungen behindert werden." Und zum „freien Warenverkehr": „Das Verbot mengenmäßiger Beschränkung darf nicht die Vertragsfreiheit von Wirtschaftspartnern oder von Wirtschaftspartnern und Staat(en) einschränken, sinnvolle Übereinkommen über bedarfsgerechte Produktion zu treffen.

"Zum geplanten Teil „Die Politik in anderen Einzelnbereichen", Abschnitt „Wettbewerbsregeln" wurde gesagt: „Wettbewerb ist eine bestimmte Form der Beziehung zwischen wirtschaftlichen Akteuren. Das Wettbewerbsrecht darf für diese Form der Beziehungen faire Regeln erzwingen, nicht jedoch darf es über das Vertragsrecht gestellt werden. Das Vertragsrecht - als Aspekt der allgemeinen Handlungsfreiheit der natürlichen und juristischen Personen - schließt auch die Freiheit zu nichtwettbewerbsförmigen Gestaltungen von Beziehungen zwischen wirtschaftlichen Akteuren ein, soweit diese nicht zu Lasten Dritter gehen. - Das Wettbewerbsrecht darf auch nicht über kulturelle und soziale Rechte sowie ökologische Standards gestellt werden. Gleiches gilt für Bestimmungen zum Schutz elementarer Bereiche der allgemeinen Daseinsvorsorge und öffentlicher kultureller und sozialer Leistungen vor ungewünschter Kommerzialisierung bzw. Profitorientierung - gleichgültig, ob diese Leistungen von staatlichen oder von frei-gemeinnützigen Trägern erbracht werden."

Und zu Handelspolitik und internationalen Übereinkünften (geplanter Teil „externe Politikbereiche") heißt es: Die Handels- und Entwicklungspolitik der Union sollte sich vom Paradigma des Neoliberalismus lösen. Das heißt auch, Abschied zu nehmen von der pauschalen Forderung nach dem Abbau jeglichen Schutzes. Entwicklungsräume in der Welt brauchen Schutz. Die EU sollte sich an der Suche nach geeigneten Formen des Schutzes von Entwicklung beteiligen, welche dem Charakter der auf Arbeitsteilung und Zusammenarbeit basierenden Weltwirtschaft entsprechen und der Verwirklichung der Grundrechte der beteiligten Menschen dienen. - Internationale Übereinkünfte bedürfen nicht nur der Ratifikation durch das Europäische Parlament, sondern - auf Verlangen eines Mitgliedslandes - auch der Ratifikation durch die nationalen Parlamente und - im Falle einer damit verbundenen Abgabe substantieller Hoheitsrechte - auch einer Zustimmung der betroffenen BürgerInnen in einem Referendum. - Die heutige Situation, dass beispielsweise im Falle der GATS-Verhandlungen der WTO ein einzelner EU-Kommissar (- unterstützt durch ein demokratisch faktisch nicht kontrolliertes Komitee (das Komitee 133) - quasi im Alleingang Entscheidungen oder zumindest Vorentscheidungen mit allergrößter Tragweite für den Grundrechtsbestand in der EU trifft, ist vollständig unhaltbar und muss für die Zukunft strukturell ausgeschlossen werden."

Bekanntlich kam das alles ganz anders. Keineswegs wurde, wie von uns vorgeschlagen, formuliert, „dass das Ziel der Union nicht die Schaffung einer weiteren Supermacht in der Welt darstellt", stattdessen kam die Verpflichtung zur permanenten Aufrüstung und die Ermöglichung weltweiten militärischen Engagements.Für die Formulierung einer zivilgesellschaftlichen Alternative bleiben aber die damaligen Vorschläge und alles von anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren Vorgebrachte, das ja in ähnliche Richtung zielte, auf der Tagesordnung.


Nicht nur das Was bedenken, auch das Wie! - Für einen europäischen Verfassungsprozess von unten

Bisher haben wir über alternative Inhalte der Verfassung gesprochen. Wir müssen aber bei einer zivilgesellschaftlichen Alternative nicht nur über alternative Verfassungsinhalte, sondern auch über einen alternativen Entstehungsprozess einer Verfassung sprechen. Die Kritik an dem Verfassungsprojekt, wie es uns vorgesetzt wurde, ist ja nicht zuletzt die, dass die Menschen in den Prozess der Verfassungsentwicklung überhaupt nicht wirklich einbezogen waren. Schon zeitlich stand das Projekt unter einem Druck, der eine solche breite Debatte nicht zuließ. Die Frage des Wie ist im Sozialen entscheidend: Wie gehen wir miteinander um? Wie entstehen die Lösungen von unten? Das sind Fragen, die die Zivilgesellschaft bewegen. Wen an der zusätzlichen Macht, die der EU durch das Projekt zuwächst, nur stört, dass sie in den falschen Händen liegt, also nicht in seinen, der hat vom innersten Nerv zivilgesellschaftlichen Engagements wenig begriffen. Wenig wäre gewonnen, wenn Inhalte des Verfassungstextes ausgetauscht, diese aber den Menschen wiederum von oben verordnet würden.

Das führt zuerst einmal auf die Frage fairer Volksentscheide über die Verfassung. Sie sind das Mindeste, was in Bezug darauf zu fordern ist, entscheidend dafür, wie eine Verfassung in Kraft gesetzt wird. Aber genügt das Recht, zu einem fertigen Ergebnis ja oder Nein sagen zu können? Es genügt ganz offensichtlich nicht, wenn man reale und nicht die bloße formale Demokratie will. Was also wären Kriterien eines Verfassungsprozesses von unten? Wie müsste sich die Zivilgesellschaft, müssten sich die Bürgerinnen und Bürger in den Erarbeitungsprozess einer Verfassung einbringen können, damit sie wirklich „von unten" entsteht?

Auch hier gab es schon im Laufe des bisherigen Prozesses bemerkenswerte Überlegungen und Initiativen. So beschlossen die Inter Citizens Conferences (ICC), ein Netzwerk von 35 Gruppierungen der europäischen Zivilgesellschaft, die sich für direkte Demokratie einsetzen, bei einer Tagung im Oktober 2000 einen Aufruf zum „Projekt EU 21 - Für eine europäische Verfassung von unten"14 . Sie wollten damit „einen Anstoß geben, dass die mit der ‚Charta der Grundrechte’ in Gang gekommene Entwicklung für eine Verfassung der Europäischen Union in Zukunft nicht mehr nur in der Hand von Institutionen und Gremien der EU liegt. Parallel dazu soll diese Entwicklung künftig europaweit von daran interessierten und engagierten freien Initiativen der Zivilgesellschaft konzeptionell beeinflusst werden können". Gefordert wird für den Fall, dass ein zunächst anzustrebender gemeinsamer Entwurf mit den Institutionen der EU nicht erreicht werden könne, dass die abzustimmende Beschlussvorlage auch einen zu erarbeitenden „Verfassungsentwurf aus der Mitte der Zivilgesellschaft umfassen soll". Es wird an „alle Institutionen, Organe und Gremien der EU sowie an alle nationalen Parlamente und Regierungen" appelliert, „unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zivilgesellschaft die verfahrensrechtlichen und administrativen Voraussetzungen für den erforderlichen Informations-, Diskussions-, Urteilsbildungs- und Entscheidungsprozess zu schaffen" und notwendige Mittel zur Verfügung zu stellen. Versuche, ein parallel zum Konvent für die Zukunft Europas arbeitendes Organ der Zivilgesellschaft zu schaffen, hatten allerdings keinen Erfolg. Die Gründe dafür sind vielfältig, einer der wichtigsten liegt aber sicher darin, dass sich erst langsam das Bewusstsein Bahn bricht, dass eine solche Alternative notwendig ist.

Inzwischen hat eine Netzwerk-Initiative für einen „BürgerKonvent für Europa" das Motiv des europäischen Verfassungsprozesses von unten wieder aufgegriffen. In einer Erklärung wird vorgeschlagen, „gleichzeitig mit der nächsten Wahl zum Parlament der europäischen Union im Jahr 2009 den Stimmberechtigten aller Mitgliedsländer bis maximal drei Verfassungsentwürfe als Alternativen zu den zwischenzeitlich geltenden konstitutionellen Ordnungen zur Entscheidung vorzulegen [Agenda 2009]. - Falls ein Jahr vor dem Abstimmungstermin mehr als drei Entwürfe existieren sollten, müssten diese - veranlasst durch die Administration der EU - in jedem Mitgliedsland in der jeweiligen Landessprache publiziert werden; durch eine Vorabstimmung müssten dann die drei Entwürfe mit der meisten Zustimmung ermittelt werden. Sie wären dann - in Konkurrenz zum bestehenden Recht - in der Zeit bis zur Entscheidung öffentlich in den Medien zu diskutieren. Künftiges Recht wäre derjenige Entwurf, der bei der Abstimmung die Mehrheit auf sich vereinigen kann. Dies zu organisieren und durchzuführen wäre der hoheitlich durch die EU zu verantwortende Teil des Konstitutions-Prozesses."15)

Was bei der Erklärung nicht befriedigen kann, ist die Entkoppelung des Nein zum vorliegenden Text und des Ja zu einer Alternative. Wenn jedoch der jetzt vorliegende Verfassungsentwurf erst einmal in Kraft gesetzt ist, wird jede Bemühung, einen neuen Verfassungsprozess von unten in Gang zu bringen, auf Jahrzehnte hinaus höchstens symbolische Bedeutung haben können. Die Initiatoren des „BürgerKonvents" scheinen das anders zu sehen, ohne dass dazu in ihrer Erklärung weiter argumentiert würde. Sie wollen sich auch nicht auf das klare Nein zum vorliegenden Verfassungsvertrag festlegen.

Das sollte jedoch nicht daran hindern, die vorgetragenen Gedanken zu einem Verfassungsprozess von unten ernst zu nehmen und sie in die Erarbeitung einer zivilgesellschaftlichen Alternative zur EU-Verfassung angemessen einzubeziehen.

Zu diesen Grundgedanken - die schon im Aufruf „EU 21" enthalten sind - gehört auch, dass der Verfassungsprozess aus freien zivilgesellschaftlichen Initiativen impulsiert und geprägt sein muss. Solche können jederzeit und an vielen Orten ergriffen werden. Wichtig ist nur, dass sie - einmal entstanden - sich miteinander vernetzen und verständigen.

Besonders hilfreich könnte es sein, wenn bekannte Intellektuelle und Künstler am Widerstand gegen die EU-Verfassung teilnähmen und zugleich ihre alternativen Ideen zur Verfassung Europas in die Waagschale würfen.


Anmerkungen

1) Vgl. Nicanor Perlas: Die Globalisierung gestalten. Zivilgesellschaft, Kulturkraft und Dreigliederung. Frankfurt/Main 2000.

2) Vgl. Chiko Whitaker: Das Weltsozialforum als Offener Raum, Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus, 15. Jg., Nr. 1 / 2004, http://www.sozialimpulse.de/pdf-Dateien/Chico_Whitaker.pdf

3) Zusammenfassung des Berichts „Eine bessere Welt ist möglich! - Alternativen zur ökonomischem Globalisierung, deutsche Übersetzung http://www.sozialimpulse.de/pdf-Dateien/IFG_Bericht.pdf

4) Jerry Mander, John Cavanagh: Eine andere Welt ist möglich. Alternativen zur Globalisierung, Riemann-Verlag München, 2003

5) Mander, Cavanagh, a.a.O., S. 95 - 133.

6) Möglicherweise wäre im Deutschen die Bezeichnung „Leitlinien" oder „Leitbilder" glücklicher als „Prinzipien", was aber ansonsten nichts zur Sache tut.

7) „Wir wollen Europa, verbunden durch Bande der Freundschaft mit seinen mächtigen Nachbarn Amerika und Russland, zu einer Weltmacht wiedervereinigen, gleich­berechtigt ihren beiden Nachbarn und dem neuen China." Richard N. von Coudenhove-Kalergi: „Ein Leben für Europa. Meine Lebenserinnerungen". Köln/Berlin 1966 (Verlag Kiepenheuer und Witsch), S. 21. Zitiert nach: Gerold Aregger: Der Wegbereiter der „Europäischen Gemeinschaft". Welches Europa? In: „Gegenwart". Nr. 3/4 1992.

8) Vgl. meinen Artikel „Zur Auseinandersetzung um die EU-Verfassung. Ein Diskussionsbeitrag; http://www.sozialimpulse.de/pdf-Dateien/EU_Verfassung_Stand_10_04.pdf

9) „Ihr seid die neue Supermacht". Interview mit Jeremy Rifkin. Cicero. Magazin für politische Kultur. Februar 2005.

10) Er ist im Maastricht-Vertrag verankert, Politiker führen ihn oft im Munde, die Realität ist aber oft recht weit von ihm entfernt. Vgl. auch C. Strawe: Beitrag zur öffentlichen Anhörung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 27. April 2000 in Brüssel, http://www.sozialimpulse.de/Texte_html/Subsidiaritaet.htm

11) Gerald Häfner, Robert Zuegg, Christoph Strawe: Skizze zu einer „Charta der Grundrechte der Europäischen Union". http://www.sozialimpulse.de/skizze.htm. Siehe ferner: G. Häfner, R. Zuegg, C. Strawe: In der Auseinandersetzung um eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zeitschrift für Rechtspolitik, 9/2000 (33. Jg., Sept. 2000). C. Strawe: Im Ringen um eine Charta der Grundrechte der EU. Über die Vorschläge der Initiative „Netzwerk" zum Charta-Entwurf. In: Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus, Nr. 2/2000

12) http://www.sozialimpulse.de/skizze.htm.

13) Vorschläge der Initiative Netzwerk Dreigliederung zum Vertrag über eine Verfassung für die Europäische Union (G. Häfner, C. Strawe, R. Zuegg), Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus, 14. Jg., Heft 1/2003. http://www.sozialimpulse.de/Texte_html/verfassungsvertrag.htm

14) http://www.sozialimpulse.de/aufruf.htm

15) Netzwerk BürgerKonvent für Europa [BKE] - Entscheidung 2009 - Das zivilgesellschaftliche Organ zur Erarbeitung einer zeitgemäßen Verfassung für die EU. http://www.eu21.willensbekundung.net

--Christra 13:56, 21 December 2005 (CET)